Honorar

Wird der Sachverständige im Auftrag des Gerichts tätig, so erhält er für die erbrachte Leistung und seinen Aufwand eine Entschädigung. Die Leistungsentschädigung bemisst sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand. Gesetzliche Grundlage bildet das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In allen anderen Fällen erfolgt die Honorierung auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bzw. der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Das Honorar für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke, sowie die Bewertung von Rechten an Grundstücken (z.B. Erbbaurechte, Wohnrechte, Wegerechte etc.) richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch §34 HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Zwingende Grundlage für die Honorierung bildet der ermittelte Wert. Die Mindest- und Höchstsätze ergeben sich aus der Honorartafel zu §34 HOAI. Zusätzlich werden Nebenkosten und Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Das Honorar für eine gutachterliche Stellungnahme (z.B. zu einem anderen Verkehrsgutachten) kann gemäß §33 HOAI frei vereinbart werden.

Auch die Honorare für Mietminderungen und Bauschadensgutachten können frei vereinbart werden. Gesetzliche Grundlage bildet in diesen Fällen nicht die HOAI, sondern die §§ 632 ff BGB.

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